Satzung

 

Satzung des Kleingartenvereins ,, Seehaus “ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein ,, Seehaus “ e.V.

Und hat seinen Sitz in Plauen Vogtland

Er ist Mitglied im „ Regionalverband vogtländischer Kleingärtner “ e.V.

und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. 60139 eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz

Die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „ steuerbegünstigte Zwecke „. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

  1. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch

orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr

vollendet hat.

  1. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die

besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht

haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der

Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

 

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu

beantragen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

  1. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der

Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung, der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist

persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt:

a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung

eines Kleingartens zu stellen,

d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitglieder

Versammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die

Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten

und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu

betätigen,

  1. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu

wirken,

  1. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,

Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Fristen zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Elektro Energie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr,

  1. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der

Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.

  1. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

  2. für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,

  3. mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,

  4. die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,

  5. bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,

  6. an jeder Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittsehrklärung

  • Ausschluss

  • Tod

  • Auflösen des Vereins

  • Streichung von der Mitgliederliste

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,

  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt

  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt

  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

  1. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.

Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das

Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Nimmt der Vorstand die Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

Der Weg zu ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

  1. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn

  • das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins

verlegt,

  • das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung, vollständig entrichtet.

  1. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

Die Mahnung ist aber auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.

§ 7 Organe des Verein

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat ( Wegeverantwortliche )

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom

Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter

einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen am Eingang in der Kleingartenanlage, mit einer Frist von vierzehn Tagen, zu erfolgen.

Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

  1. Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der sieben Tage Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung

gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie

entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den

Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen.

Sie haben kein Stimmrecht.

(8) Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an

Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu

erteilen.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung

    2. Wahl des Vorstandes

    3. Wahl der Kassenprüfer

    4. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

    5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.

    6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht

des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

  1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

  1. der Vorsitzende des Vereines,

  2. der stellvertretende Vorsitzende des Vereines,

  3. der Schriftführer,

  4. der Kassierer,

  5. der Fachberater.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der

stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur

bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann

dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB

beauftragen.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der

Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung

zu bestellen.

(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die

Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf

Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuerlichen bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet für Fehler aus seiner

Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist

(9 Rechtsgeschäfte des Vorstandes sind in unbegrenztem Geschäftswert für den Verein

verbindlich. (Beschluss Mitgliederversammlung vom 24.03.2018)

(10) Aufgaben des Vorstandes:

  1. laufende Geschäftsführung des Verein

  2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse

  3. Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(11) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand:

 

a) Kommissionen und Wegeverantwortliche berufen werden.

b) Der Fachberater ist verantwortlich für die fachlich-kleingärtnerische Beratung der Mitglieder sowie Beratung bei baulichen Angelegenheiten in den einzelnen Parzellen.

§ 10 Der Beirat ( Wegeverantwortliche )

  • Der Beirat wird bis auf Widerruf, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

– Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.

– Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören.

– Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

– Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.

– Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3000.- € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

– Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats mit dem Vorstand stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

– Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

– Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

  • Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.

  • Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

– Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört.

– Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

– Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

  • Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

  • Der Beirat ist der erste Ansprechpartner für die Mitglieder bei Problemen.

  • Der Beirat ist verantwortlich für die Erfassung der Daten für Wasser- und Energieverbrauch

  • Die Mitglieder des Beirates – Wegeverantwortliche – koordinieren die vom Vorstand übertragenen Arbeiten an Gemeinschaftseinrichtungen z.B. Parkplatz, Festgelände usw. und geben diese an die Mitglieder des Vereins weiter .

§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und

Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen

Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von

100,00 € pro Garten beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 26A EStG eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten von Personen die für den Verein erbracht werden und nicht in der Satzung genannt sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen

durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

(6) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das

Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

§ 12 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei

Kassenprüfer.

(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die

Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die

Kassenprüfer vorzunehmen ( Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltplanes ). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachlich und rechnerischen Richtigkeit.

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Regionalverband Vogtländischer Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband Vogtländischer Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen.

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

Plauen, 25.06 2022